Ab dem 01.01.2023 ist es für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen verpflichtend, den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
elektronisch zu stellen. Eine entsprechende Verlinkung haben wir allen Mitgliedern unter dieser Erläuterung zur Verfügung gestellt.
Die vorgenannte Verpflichtung ergibt sich durch Neufassung des § 6 Abs. 2 SGB VI, bzw. durch Anfügen zweier Sätze, so wird sowohl der Antragssteller, die zuständige Behörde (DRV)
und das beteiligte Versorgungswerk dazu verpflichtet, das Verfahren ausschließlich elektronisch abzuwickeln. Der Papierantrag wird ab diesem Zeitpunkt abgelöst.
Damit die Antragsstellung und auch die Weiterverarbeitung möglichst schnell ablaufen kann, benötigen Sie für die Antragsstellung Ihre Versicherungsnummer beim Versorgungswerk und
Ihre Sozialversicherungsnummer. Sollten Sie diese Angaben nicht zur Hand haben, ist die Antragsstellung dennoch möglich.
Wie bisher auch, müssen Sie bei jedem Tätigkeits- und/oder Arbeitgeberwechsel gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für Ihre ausgeübte Beschäftigung einen Befreiungsantrag
nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI stellen.
Haben Sie den Antrag vollständig ausgefüllt, klicken Sie bitte auf „Absenden“. Im Moment des elektronischen Zugangs bei uns ist der Befreiungsantrag rechtswirksam
zugegangen. Das ist rechtlich von Bedeutung in Bezug auf die Dreimonats-Antragsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI, nach der eine Befreiung nur dann ab dem Beginn
einer Beschäftigung gilt, wenn die Befreiung binnen drei Monaten nach Beschäftigungsaufnahme beantragt wird. Auf das Datum des Zugangs Ihres Antrags bei der DRV kommt es dagegen nicht an.
Die DRV sendet dem Antragssteller/der Antragstellerin die Entscheidung über den elektronisch eingereichten Befreiungsantrag schriftlich per Post zu.
Zugleich sendet die DRV uns als zuständiges Versorgungswerk eine elektronische Mitteilung über ihre Entscheidung zu.
In der zur Verfügung gestellten Anmeldemaske werden Ihnen nacheinander Fragen gestellt, die Sie z.B. mittels vorgegebener Antworten wie „Ja“/“Nein“
oder durch eigene Angaben beantworten. Fehlen erforderliche Angaben, so werden Sie vom System darauf hingewiesen und um Beantwortung gebeten.
Folgende Angaben werden im elektronischen Antrag abgefragt:
Pflichtfelder sind:
- Berufsgruppe und Versorgungswerk
- Name und Vorname des Antragstellers/der Antragstellerin
- Geschlecht
- Staatsangehörigkeit
- Geburtsname (falls abweichend vom Nachnamen)
- Geburtsort/Geburtsland
- Geburtsdatum
- Mitgliedsnummer im Versorgungswerk
- Sozialversicherungsnummer
- Straße und Hausnummer, ggf. Adresszusatz
- PLZ und Stadt
- Länderkennzeichen
Nicht zwingend, aber empfehlenswert sind Angaben zum Namen und zur Adresse des Arbeitgebers. Die Angabe der Betriebsnummer des Arbeitgebers ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich, sodass dieses Feld übersprungen werden kann.
Des Weiteren werden von Ihnen als Antragsteller/-in Angaben zu Ihrer Erwerbstätigkeit abgefragt:
- Beginn der ausgeübten abhängigen Beschäftigung
- Bezeichnung dieser Tätigkeit
Diese Felder beinhalten keine Pflichtangaben.
Es folgen Abfragen zu den jeweiligen, befreiungsfähigen Berufsgruppen. Diese Angaben sind Pflichtfelder, wenn sie als solche gekennzeichnet sind.
Die Frage zum Beginn der begehrten Befreiung ist ein Pflichtfeld.
Ebenso ist die Frage zur Kammerpflichtmitgliedschaft (Name der Kammer und Beginn der Pflichtmitgliedschaft) ein Pflichtfeld, da diese Mitgliedschaft eine der wesentlichen Voraussetzungen einer Befreiung darstellt.
Hier klicken, um zum elektronischen Antrag zu gelangen: https://www.e-befreiungsantrag.de/ebefreiung/#/?bvnumber=086
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